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Das bringt das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

Solarhaus
Gebäude mit Solarthermie gehören seit 2009 zum Baustandard.

Gebäude müssen anteilig Wärme aus erneuerbaren Energiequellen beziehen

Gebäudeheizungen verursachen etwa 38 Prozent des Endenergieverbrauchs in Deutschland, so die Deutsche Energie-Agentur (dena). Das im Juni 2008 verabschiedete Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG oder Wärmegesetz) legt fest, dass 14 Prozent der Wärme spätestens im Jahr 2020 aus erneuerbaren Energien stammen müssen; 2008 sind es 6,6 Prozent gewesen. Daher sieht das Gesetz vor, dass Neubauten, die seit 2009 geplant werden, anteilig erneuerbare Energien nutzen. Es hat drei Säulen.

Säule 1: Die Nutzungspflicht

Bei Gebäudeplanungen seit 1. Januar 2009 sind erneuerbare Energien für die Wärmeversorgung zu nutzen.

 Diese Pflicht trifft alle Eigentümer, egal ob Privatleute, den Staat oder die Wirtschaft. Sie gilt auch für vermietete Immobilien. Allerdings sind zur Vermeidung von Härten in begründeten Einzelfällen Ausnahmen möglich.

 Genutzt werden können alle Formen von erneuerbaren Energien, auch in Kombination. Dazu zählen Geothermie, Umweltwärme, solare Strahlungsenergie, gasförmige, flüssige und feste Biomasse.

 Eigentümer, die keine erneuerbaren Energien einsetzen wollen, müssen Klima schonende Ersatzmaßnahmen ergreifen: Sie lassen ihr Gebäude besser dämmen, nutzen Abwärme, Kraft-Wärme-Kopplung oder beziehen Wärme aus Fernwärmenetzen (wie sie auch von den Stadtwerken Rüsselsheim angeboten werden. Eine weitere Möglichkeit zur Erfüllung des EEWärmeG besteht in der Kombination aus erneuerbaren Energien mit Ersatzmaßnahmen, zum Beispiel einem Erdgas-Brennwertgerät kombiniert mit einer Solarthermieanlage.

Säule 2: Die finanzielle Förderung

Für die Nutzung erneuerbarer Energien gibt es auch in Zukunft in gewissem Umfang Fördermittel. Die Energieberater der Stadtwerke Rüsselsheim informieren Sie gerne über Details.

Säule 3: Die Wärmenetze

Das Gesetz erleichtert den Ausbau von Wärmenetzen wie sie auch schon von den Stadtwerken Rüsselsheim erfolgreich betrieben werden. Kommunen können im Interesse des Klimaschutzes den Anschluss und die Nutzung eines solchen Netzes auch vorschreiben.

Anteile an Wärmeenergie aus erneuerbaren Energien

Der Anteil, den Anlagentypen beisteuern müssen, ist festgelegt:

 Thermische Solaranlagen müssen mindestens 15 Prozent des Wärmebedarfs decken.

 Bei Ein- und Zweifamilienhäusern ist eine Aperturflächefläche von mindestens vier Prozent der Nutzfläche erforderlich.

 Bei Wohngebäuden ab drei Wohnungen sind dies  mindestens drei Prozent.

 Biogas muss in einer KWK-Anlage genutzt werden und den Wärmeenergiebedarf zu mindestens 30 Prozent decken. Oder es sind besondere Qualitätsanforderungen bei der Aufbereitung zur Erdgasqualität zu erfüllen. 

 Feste Biomasse, Bioöl, Geothermie und Umweltwärme müssen mindestens 50 Prozent betragen und besondere Anforderungen an die Anlagentechnik erfüllen.

Alternativen zum Einsatz dezentraler Heiztechnik

Das Gesetz erkennt Alternativen zu den genannten Anlagen an. Folgende Lösungen steigern die Energieeffizienz:

 Das Gebäude übertrifft die Dämmstandards der jeweils geltenden EnEV um mindestens 15 Prozent. Den Nachweis erbringt der Bauherr über einen bedarfsorientierten Gebäudeenergieausweis.

 Das Gebäude wird zu mindestens 50 Prozent mit Abwärme oder Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung versorgt wie sie auch von den Stadtwerken Rüsselsheim angeboten wird.

 Versorgung über Nah- oder Fernwärme, wenn die Wärme zu einem wesentlichen Anteil aus erneuerbaren Energien oder überwiegend aus Abwärme oder KWK-Anlagen stammt.

 Erneuerbare und Ersatzmaßnahmen können auch kombiniert werden.

EEWärmeG - Ziele und Gültigkeit

Übergeordnetes Ziel des EEWärmeG ist der Klimaschutz. Es geht darum, fossile Ressourcen zu schonen, von Energieimporten unabhängiger zu werden, eine nachhaltige Energieversorgung voranzutreiben und Technologien weiterzuentwickeln, die aus erneuerbaren Energien Wärme erzeugen.

Das EEWärmeG gilt nur für Bauplanungen ab 2009:

 Stichtag ist der 1. Januar 2009. Wurde der Bauantrag noch 2008 gestellt, wird das Gebäude 2009 nach altem Recht errichtet. Eine Ausnahme: Benötigt das zu errichtende Gebäude keinerlei Genehmigung, muss der Baubeginn noch im Jahr 2008 liegen. Andernfalls gilt das EEWärmeG.

 Das EEWärmeG gilt nicht für Ställe, Gewächshäuser, Produktionshallen, Kirchen und ähnliche Bauten.

 Ausnahmen sind Wohngebäude mit unter 50 m² sowie Ferienhäuser, die weniger als vier Monate bewohnt sind.

Den Gebäudebestand erwähnt das EEWärmeG nicht. Allerdings können die Länder in diesem Bereich eigene Gesetze erlassen. Vorreiter Baden-Württemberg fordert in seinem EWärmeG (Erneuerbare-Wärme-Gesetz), dass ab 2010 bei der Erneuerung einer Heizungsanlage  zehn Prozent der Wärme aus erneuerbaren Energien zu decken sind.

Wenn Sie Fragen zum Wärmegesetz haben, können Sie sich gerne an die Stadtwerke Rüsselsheim wenden. Ansprechpartner ist Duke Benjamin, Telefon 06142.500-239.