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Thomas Gapp
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Ergänzende Bedingungen zur GasGVV des Energieversorgung Rüsselsheim GmbH

Zu der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV)" vom 26. Oktober 2006 - BGBl. 2006, Teil I Nr. 50, S. 2396 ff. -

- gültig ab dem 01.01.2010 -

1. Abrechnung, Abschlagszahlungen (§§ 12, 13 GasGVV)

Der Gasverbrauch des Kunden wird in der Regel einmal jährlich festgestellt und abgerechnet (Abrechungsjahr). Die Energieversorgung Rüsselsheim GmbH ist berechtigt, in kürzeren Zeitabständen Rechnungen zu legen.

Auf den voraussichtlichen Rechnungsbetrag werden im laufenden Abrechnungszeitraum Abschlagszahlungen berechnet, wenn der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet wird.

Ein eventuell gegebener Vorauszahlungsanspruch nach § 14 GasGVV bleibt unberührt.

2. Unterjährige Abrechnung (§§ 12 GasGVV)

Auf Wunsch des Kunden rechnet die Energieversorgung Rüsselsheim GmbH den Gasverbrauch monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich ab. Hierüber ist mit der Energieversorgung Rüsselsheim, GmbH nach Maßgabe der Ziffern 2.1 bis 2.3 eine gesonderte Vereinbarung abzuschließen.

2.1. Eine unterjährige Abrechnung kann immer nur mit Beginn eines Monats aufgenommen werden.

2.2 Der Wunsch nach einer unterjährigen Abrechnung ist der Energieversorgung Rüsselsheim GmbH vom Kunden in Textform spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Anfangsdatum mitzuteilen. In der Mitteilung sind anzugeben:

- die Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht, Registernummer, Familienname, Vorname, Geburtstag, Adresse, Kundennummer),

  • - die Zählernummer,
  • - falls der Messstellenbetrieb und / oder die Messung auf Wunsch des Kunden durch einen Dritten durchgeführt wird, die Angaben zum Messstellenbetreiber und ggf. zum Messdienstleister (Firma, Registergericht, Registernummer, Adresse),
  • - der Zeitraum (monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich) sowie das Anfangsdatum der gewünschten unterjährigen Abrechnung.

2.3. Die Energieversorgung Rüsselsheim GmbH wird dem Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung des Kunden ein Angebot für eine Vereinbarung über eine unterjährige Abrechnung übersenden.

3.  Zahlungsweisen (§ 16 GasGVV)

Der Kunde kann seine Zahlungen

a) durch Überweisung,

b) durch Lastschrifteinzugsverfahren oder

c) durch Barzahlung

an die Energieversorgung Rüsselsheim GmbH leisten.

4.  Zahlungsverzug (§ 17 GasGVV)

Die Energieversorgung Rüsselsheim GmbH berechnet bei Zahlungsverzug gemäß § 17 Abs. 2 GasGVV

a) für jede erneute schriftliche Zahlungsaufforderung (Mahnung) 5,00€,

b) für jede Einziehung rückständiger Zahlungen durch einen Beauftragten ein Betrag in Höhe eines halben Verrechnungsstundenlohns

5.  Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung (§19 GasGVV)

Für die Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung sind vom Kunden die vom Messstellen- oder Netzbetreiber festgelegten Kosten zu zahlen.

6. Umsatzsteuer

Die Berechnung der vom Kunden zu zahlenden Beträge erfolgt zu den veröffentlichten Nettopreisen. Die jeweils gesetzlich fest gelegte Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet.

Die Kosten aufgrund eines Zahlungsverzuges nach Ziffer 3 sowie die Kosten der Unterbrechung der Versorgung nach Ziffer 4 unterliegen nicht der Umsatzsteuer.