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Sven Halling
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Energieausweis für Nichtwohngebäude

Wann ist der Ausweis Pflicht?
Bei Neubauten ist ein Ausweis bereits seit 2007 vorgeschrieben. Für zuvor errichtete Nicht-Wohngebäude gilt die Pflicht seit 1. Juli 2009.  Der Energieausweis für Nichtwohngebäude wird benötigt, wenn eine Immobilie verkauft oder neu vermietet wird.  Die Energieausweise gelten, wie bei Wohngebäuden auch, für zehn Jahre.

Hinweis:
Der Ausweis für Nicht-Wohngebäude ist wesentlich umfangreicher als der für Wohngebäude. Von daher dauert es länger, ihn auszustellen. Eigentümer von Nicht-Wohngebäuden sollten davon ausgehen, dass es mehrere Wochen dauern kann, bis sie den Energieausweis ausgestellt bekommen. 

Was ist der Sinn und Zweck?
Der Ausweis soll dem neuen Besitzer über den energetischen Zustand des Objektes aufklären und ihm zeigen, mit welchen Nebenkosten er zu rechnen hat. Zugleich möchte der Gesetzgeber den Klimaschutz verbessern, in dem er die Hauseigentümer anregt, ihre Immobilien energieeffenzienter zu gestalten. Entsprechend Hinweise und Empfehlungen zur Modernisierung des Gebäudes sind im Ausweis enthalten.

Für wen gilt die Ausweispflicht noch?
Die Pflicht für einen Energieausweis für Nichtwohngebäude gilt auch für Behörden und sonstige nichtbehördliche Einrichtungen, die in eigenen oder angemieteten Räumen öffentliche Dienstleistungen für eine große Anzahl von Menschen erbringen und deshalb einen erheblichen Publikumsverkehr aufweisen. Hier muss ein Ausweis für Gebäude mit mehr als 1000 Quadratmeter Nutzfläche öffentlich ausgehängt werden und zwar unabhängig von einem Verkauf oder einer Vermietung. Typische öffentliche Dienstleistungen werden zum Beispiel in Sozialämtern und anderen Behörden mit hohem Publikumsverkehr sowie in Arbeitsagenturen, Schulen und Universitäten erbracht.

Gibt es auch Ausnahmen?
Nicht alle Nicht-Wohngebäude fallen unter die Ausweispflicht. Kleine Arztpraxen und Büros von Freiberuflern sind von der Pflicht ausgenommen. Ob große Büroeinheiten oder Arztpraxen einen Ausweis benötigen, muss von Fall zu Fall entschieden werden. Einzelheiten sind in der tausend Seiten umfassende DIN 18 5 99 enthalten; das ist eine Ausführungsbestimmung zur Energieeinsparverordnung, in der geregelt ist, was für den Ausweis alles zu berücksichtigen ist.

Warum gibt es zwei verschiedene Ausweise?
Die Eigentümer haben die Wahl, den Energieausweis nach Verbrauch oder nach Bedarf ausstellen lassen. Der Bedarfsausweis ist aufwändiger zu ermitteln, dafür wesentlich exakter in seinen Aussagen. Der Verbrauchsausweis orientiert sich hingegen wesentlich an den in den in der Vergangenheit verbrauchten Mengen an Heizenergie und Strom, doch die können je nach dem Nutzungsverhalten sehr unterschiedlich sein. Zudem kann es sein, dass Immobilieneigentümer nicht die erforderlichen separaten Abrechnungen vorweisen können. Zum Beispiel muss beim Strom genau ersichtlich sein, wie viel für die Beleuchtung und wie viel für die Lüftung verbraucht wurde. Wer das nicht vorweisen kann, muss ohnehin den Bedarfausweis ausstellen lassen.

Wer stellt den Ausweis aus?
Nur Architekten und Diplom-Ingenieure, die sich die Zusatzqualifikation erworben haben, dürfen den Ausweis ausstellen. Bei den Stadtwerken Rüsselsheim verfügt der Technische Leiter, Matthias Schweitzer, über diese Berechtigung.  Darüber hinaus arbeiten die Stadtwerke mit unabhängigen Fachleuten zusammen. Auskunft zum Energieausweis, auch für Wohngebäude, geben die Stadtwerke in ihren Kundenzentren im Bahnhof und in der Walter-Flex-Straße 74, unter Telefon 06142 / 500-0.